Mietauto ist kein „Jahreswagen aus erster Hand“

31. August 2010


Falsche Vorstellungen geweckt

Wer ein ehemaliges Mietauto verkauft, darf es nicht als „Jahreswagen aus erster Hand“ mit nur einem Vorbesitzer anpreisen. Das wecke falsche Vorstellungen, hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: I-4 U 101/10) entschieden.

Mietfahrzeuge würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand, erläuterte eine Gerichtssprecherin.

Eine Händlerin hatte im Internet ein Auto mit der Beschreibung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Es war von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden.

(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

Sicherungsabtretung an Autovermieter ist rechtens

31. August 2010

Amtsgericht bestätigt Schwacke mit Verweis auf BGH
Das Amtsgericht Riesa hat in einem Urteil vom 10. November 2009 im Zuge eines Mietwagenkosten-Urteils auch weitere erbrachte Nebenleistungen eines Autovermieters als ersetzungsfähig eingestuft. Kosten für die Haftungsreduzierung bzw. Zustellung und Abholung sind aus Sicht des Gerichts selbstverständlich noch nicht im Grundtarif mit enthalten. Zudem stellt das Urteil eine weitere Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels dar (AZ: 5 C 711/08).

Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte eines Kfz-Haftpflichtschadens für den Zeitraum des unfallbedingten Ausfalls seines Kfz einen Mietwagen in Anspruch genommen. Die unfallgegnerische Versicherung kürzte allerdings die Mietwagenkosten. Aufgrund einer Sicherungsabtretung klagte der Autovermieter auf die Differenz.

Dieser Klage gab das Amtsgericht Riesa statt und verurteile die Versicherung auf Zahlung von weiteren 1.089,59 Euro Mietwagenkosten. Dazu ging das Gericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten an die Klägerin wirksam abgetreten wurden. Nach jahrelanger Praxis und einhelliger Rechtssprechung aller Gerichte sei eine solche Abtretung auch zum Zwecke der Sicherung von Ansprüchen des Autovermieters möglich.

Schwacke durch BGH bestätigt
Weiterhin stellt das Gericht fest, dass der Geschädigte vom Unfallgegner nach einem Verkehrsunfall regelmäßig auch die angefallenen Mietwagenkosten in erforderlicher Höhe verlangen darf. Die erforderlichen Kosten sind anhand einer Schadensschätzung gem. § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln. Als Schätzgrundlage sei seit langem der Schwacke-Mietpreisspiegel anerkannt. In dieser Frage schlossen sich die Richter insbesondere der Entscheidung des BGH vom 24.06.2008, VI ZR 234/07 an, in welcher der BGH den Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigte.

Allgemeinen Angriffen gegen diese Schätzgrundlage ging das Amtsgericht nicht nach. „Die Tatsache, dass es eine Fraunhofer-Erhebung gäbe, reiche nicht aus, zu dem Schluss zu gelangen, die Datenerhebung des Schwacke-Verlages sei nicht auf objektiver Grundlage erfolgt“, urteilten die Richter.

In Anlehnung an die oberinstanzliche und höchstinstanzliche Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des BGH, schätzten sie sodann die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels unter Berücksichtigung von Nebenleistungen wie Haftungsbefreiungskosten bzw. Zustellung und Abholung.

(Quelle: suedkurier.de)

Avis lanciert neue Website für umweltbewusstes Fahren

31. August 2010

Aktuelle Umfragen zeigen, dass die Sorge um die Umwelt trotz Rezession weiterhin eine hohe Priorität geniesst. Aus diesem Grund hat Avis, eine der führenden Autovermietungen, eine neue Website kreiert, um die eigene ökologische Vergangenheit, aktuell laufende CarbonNeutral-Projekte sowie Tipps für umweltbewusstes Fahren zu kommunizieren. Bereits 1997 war Avis die erste Autovermietung, die den Status CarbonNeutral® erhielt. Um den Weg in eine ökologischere Zukunft zu ebnen, wurde nun „Avis – Making the World a Little Greener“ lanciert.

Aktuelle Umfragen zeigen, dass 64% der Europäer sich Gedanken machen, welchen Beitrag sie zum Schutz der Umwelt leisten können. Vor drei Jahren taten dies erst 55%. Dieselbe Studie zeigt auch, dass von Unternehmen ein ethischer Umgang erwartet wird, wobei die aktuelle Rezession keine Entschuldigung ist, den Fokus von umweltbewusstem Handeln abzuwenden. Eine deutliche Mehrheit von 80% der Europäer findet es zudem angemessen, dass Unternehmen bestraft werden, wenn sie nicht ihren Teil zum Umweltschutz beitragen.

Die Ergebnisse werden auch von einer Pan Europäischen Studie gestützt, welche Avis Ende 2009 bei 10’000 Europäern durchgeführt hat. In Europa äusserten 45%, in der Schweiz sogar 49% den Wunsch, den eigenen negativen Einfluss auf die Umwelt, der beim Reisen entsteht, zu minimieren.

Wolfgang Neumann, Group Commercial Director, bemerkt hierzu: „Als führende Autovermietung in Europa haben wir schnell realisiert, dass viele unserer Kunden Bedenken haben, wenn es um die Umwelt geht, und dass es wichtig ist, neue und umweltbewusste Wege einzuschlagen.“ Um das langfristige Engagement von Avis deutlich zu machen, wurde die neue Website kreiert.

Die neue Website zeigt beispielsweise, was Avis in der letzten Dekade getan hat, um aktiv Emissionen und Abfall zu reduzieren. Die Website stellt auch die Arbeiten dar, die Avis zusammen mit Partnern wie The CarbonNeutral Company durchgeführt hat, um die Auswirkungen der eigenen Tätigkeiten sowie der Reisen ihrer Kunden auf die Umwelt minimieren. So hat Avis bis heute 156’848 Tonnen CO2 kompensiert – das meiste davon durch erneuerbare Energien, das Auffangen von Methangas und Aufforstungsprojekten in verschiedenen Ländern. Diese Menge CO2 entspricht etwa jener, die durch 46’000 Hin- und Rückflüge zwischen London und Südafrika oder durch 87’000-faches Abfahren der Grossen Mauer von China freigesetzt wird.

Die neue Website stellt zudem Tipps für Reisende zur Verfügung, die zeigen, wie man den eigenen CO2-Fussabruck reduzieren kann. Neu bietet Avis Privatkunden in der Schweiz die Möglichkeit, die durch ihre Automiete entstandenen Emissionen mit einem Betrag von CHF 2.- pro Miete zu neutralisieren und dem Treibhauseffekt entgegenzuwirken.

Avis wechselt in regelmässigen Abständen die gesamte Flotte aus. Dies stellt sicher, dass stets die neusten, emissionsarmen Modelle zur Verfügung stehen. Zusätzlich werden die Wagen wo immer möglich mit aufgefangenem und rezykliertem Regenwasser gewaschen.

(Quelle: dailynet.de)

Avis Europe fährt wieder Gewinn ein – Ausblick unverändert

31. August 2010

Der Autovermieter Avis Europe ist dank neuer Kundenverträge und Kosteneinsparungen im ersten Halbjahr wieder in die Gewinnzone gefahren.

Der zugrundeliegende Vorsteuergewinn belief sich in den ersten sechs Monaten auf rund 300.000 Euro nach einem Verlust von 13,9 Millionen Euro im Vorjahreszeitraum, wie das Unternehmen am Donnerstag mitteilte. Die Einnahmen aus dem Verleihgeschäft legten um 1,1 Prozent auf 539 Millionen Euro zu. Die Nettoverschuldung ging bis Ende Juni auf 786 Millionen Euro zurück. Beim Ausblick blieb das Management aber zurückhaltend und bekräftigte lediglich seine Prognose.

An der Londoner Börse reagierten die Anleger positiv auf die Nachricht: Avis-Europe-Aktien legten im Vormittagshandel 0,5 Prozent zu.

(Quelle: reuters.com)

Sixt zum Autovermieter des Jahres 2010 gekürt

31. August 2010

Das Deutsche Institut für Service-Qualität (DISQ) hat Sixt zum „Autovermieter des Jahres 2010“ gekürt. Deutschlands größter Autovermieter sicherte sich zum wiederholten Mal den Gesamtsieg bei der Wahl durch das bekannte Marktforschungsinstitut.

Laut DISQ fährt man bei Sixt vor allem dann am besten, wenn es um die besten Konditionen aller großen deutschen Mietwagenanbieter geht. „Das Unternehmen aus Pullach überzeugte vor allem durch die günstigsten Preise, insbesondere beim Kleinwagenangebot“, heißt es in der Pressemitteilung von DISQ.

DISQ-Geschäftsführer Markus Hamer rät allen Kunden, beim Preis genau hinzuschauen: „Die hohen Preisaufschläge von durchschnittlich 50 Prozent zwischen günstigstem und teuerstem Anbieter zeigen, dass sich ein Angebotsvergleich immer lohnt“.  Neben der Frage nach den besten Konditionen punktete Sixt bei den Testern auch in wichtigen Bereichen wie Unternehmensauftritt im Internet (www.sixt.de), Beratung, Service, sowie der Bereitstellung spezieller Informationen.

DISQ führte die Studie im Auftrag des bekannten Nachrichtensenders n-tv durch, der die Ergebnisse vor kurzem im Rahmen seiner Sendereihe n-tv Ratgeber vorstellte.

(Quelle: sixtblog.de)

Car-Sharing: 2 neue Projekte

31. August 2010

Projekt startet am 1. September
Was in Großstädten längst etabliert ist, hält am 1. September auch in Wolfratshausen und Umgebung Einzug: das Car-Sharing, englisch für „Autoteilen“.

Bürgern, Kommunen und Unternehmen im Nordlandkreis werden ab September fünf Fahrzeuge zur gemeinsamen Nutzung angeboten: ein Opel Corsa, ein Fiat Punto, ein Fiat Bravo mit Autogas-Antrieb, ein Fiat Panda mit Erdgas-Antrieb und ein Opel Astra Cabrio.

Und so funktioniert’s: Die Gesellschaft stellt die Wagen zur Verfügung, die dann gegen Gebühr geliehen werden können. Sie kümmert sich um nahezu alles, was Fahrzeughalter sonst selbst machen müssen: Steuer, Versicherung, TÜV, Reinigung, Reifen- und Ölwechsel.

Der Unterschied zum Mietwagen besteht darin, dass sich Nutzer nur einmal anmelden müssen und dann immer wieder ein Fahrzeug leihen können.

Zwei neue Standorte für Carsharing in Leipzig geplant – Stadtverwaltung gibt grünes Licht
Für das sogenannte Carsharing stehen in Leipzig künftig vier neue Stellplätze an zwei Standorten zur Verfügung. Am Nordplatz, Ecke Roscherstraße, sowie in der Arndtstraße, Ecke Wundstraße, sollen die neue Stationen privater Anbieter entstehen. Dafür gab Oberbürgermeister Burkhard Jung (SPD) am Dienstag grünes Licht. Die neuen Standorte sollen sich nach Angaben der Stadt zunächst in einer einjährigen Testphase bewähren.

Immer mehr Sachsen nutzen Carsharing-Angebote als Alternative zum eigenen Auto. Wie eine Anbieterumfrage ergab, greifen neben Privatpersonen auch gewerbliche Kunden auf die Möglichkeit zurück, sich ein Auto mit anderen Nutzern zu teilen

Das Interesse am Carsharing erklären die Anbieter vorrangig mit den hohen Kosten für einen privaten Wagen – von der Anschaffung, über die Wartung bis zu den Benzinkosten. Aber auch Umweltaspekte spielten eine Rolle, hieß es. Nach Ansicht der Leipziger Stadtverwaltung stelle Carsharing eine ökologisch sinnvolle Alternative für den individuellen Autoverkehr dar, da es die Schadstoffbelastung verringern können.

(Quellen: merkur-online.de & lvz-online.de)

Vorbereitungsturnier in der HAKRO-Arena am Samstag, 28. August 2010.

27. August 2010

Am Samstag ist Basketball-Großkampf in der HAKRO-Arena Crailsheim angesagt.

3 Mannschaften werden ihre ersten Testspiele für die kommende Saison absolvieren.
Mit von der Partie, neben dem Gastgeber Crailsheim MERLINS, sind der PRO-B Neuling BG Illertal/Weißenhorn mit dem prominenten Trainer und Ex-Nationalspieler Uwe Sauer sowie der ambitionierte PRO B-Ligist Nürnberger Basketball Club der mit dem ehemaligen Bayreuther Hauptsponsor den Aufstieg in der kommenden Saison in Angriff nehmen wird.

Abseits der Baustelle HAKRO-Arena wird natürlich mit Vollgas an einer ordentlichen Vorbereitung bei den Merlins gearbeitet. Coach Ingo Enskat bat seine Mannen bereits des öfteren (bis zu 3-mal täglich) ins gemeinsame Training. Bis auf ein paar kleinere Blessuren bescheinigt der Cheftrainer seine Mannen eine gute Arbeitseinstellung. Der große Unbekannte BG Illertal/Weißenhorn wurde gegründet aus dem letztjährigen ProB Vertreter BC Weissenhorn sowie 4 weiteren umliegenden Vereinen um die Kräfte in der Region noch mehr zu bündeln weiterhin wird eine enge Kooperation mit dem Erstligisten Ratiopharm Ulm angestrebt. Neu auf der Kommandobrücke ist Uwe Sauer der nach einer längeren Auszeit wieder in der PRO-B Region angreifen will. Uwe Sauer, selber langjähriger Bundesliga-Spieler, hatte bereits Engagements in Tübingen (1.Liga) sowie in Kaiserslautern und beim Mitteldeutschen Basketball Club. Angeführt wird die das Team von dem Ex-Merlin und Pro-B Meister Ed Williams, dem ehemaligen Erstligisten Florian Möbius (ratiopharm Ulm) und dem Weißenhorner Urgestein Mario Simic.

Ein kleiner Wehrmutstropfen ist jedoch das Fehlen des neuen Aufbauspielers Michael Gordon der kurzfristig aus familiären Gründen in die Staaten reisen musste und erst am Sonntag wieder in Crailsheim erwartet wird. Für Coach Enskat keine glückliche Situation, doch zumindest eine, in derman den „Ernstfall“ prüfen kann. Mit Sebi Kling und dem Neuzugang Kristof Schwarz aus Hagen wird der Spielaufbau auf „einheimischen“ Schultern ruhen.

Gespannt ist man natürlich auf die Vorstellung der Neuen die sich noch beweisen müssen. Vor allem Frank Young und Elton Coffield werden im Focus der interessierten Zuschauer sein und ihr Können unter Beweis stellen müssen. Komplettiert werden die Merlins mit den Routiniers Daniel Dörr, Sean Brooks, Lucian Kieser sowie den jungen Kräften Femi Oladipo, Harald Debelka, Benjamin Beyer, Neuzugang Blanchard Obiango, Philipp Theumer, Tomasz Szewczyk und Masi Amani

Der Nürnberger Basketball Club hat sich in den vergangenen Jahren einem Verwandlungsprozeß unterzogen, nach den erfolgreichen Jahren, die gleichzeitig den Aufstieg in die 1.Basketball Bundesliga unter dem langjährigen Trainer Stefan Harlander bedeutete, folgte ein zähes Ringen um den Klassenerhalt und mit den damit verbundenen Finanzen in der Bel Etage des deutschen Basketballs. Der Kampf ging damals verloren und die Nürnberger sausten bis in die Pro-B durch die Ligen. Mit dem Einstieg des letztjährigen Hauptsponsors des BBC Bayreuth IGEKO wurde ein Schnitt gemacht. Langfristig sieht man sich in Liga 1. Der Weg dorthin führt aber erstmals über einen Aufstiegsplatz zur PRO-A in der kommenden Saison. Die Nürnberger bedienten sich fleißig im Kader des Erstliga-Aufsteigers BBC Bayreuth. Mit Fabian Brütting, Sebastian Barth und Sebastian Hänel fanden namhafte Neuzugänge den Weg an die Noris. Daneben konnten die Franken einen spektakulären Neuzugang vermelden, der ehemalige NBA-Spieler Eric Washington (Denver Nuggets) wird die Franken auf der Flügelposition verstärken und viel Erfahrung einbringen.

Spielbeginn:

15:30 Crailsheim Merlins vs Weißenhorn

17:30 Nürnberg vs Weißenhorn

19:30 Crailsheim Merlins vs Nürnberg

Kein Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

26. August 2010

Alter des Fahrzeugs unwichtig

Das AG Kerpen hat sich mit der weiterhin umstrittenen Frage beschäftigt, ob sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die kostengünstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss.

Mit klaren Worten verneinte dies das Gericht (Urteil vom 06. Juli 2010, AZ: 104 C 477/09). Nach Ansicht des AG Kerpen komme es sogar entgegen der Ansicht des BGH im VW-Urteil (BGH, Urteil vom 20. Oktovber 2009, AZ: VI ZR 53/09) nicht auf das Alter des Fahrzeugs an sowie auf die Frage, ob dieses bis zum Unfall in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet oder repariert wurde.

Nach Ansicht des AG Kerpen führe die Rechtsansicht des BGH dazu, dass der Geschädigte tatsächlich nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens sei. Dazu gehöre, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch ohne unzumutbare Einschränkungen geltend machen zu können. In den Fällen, in denen das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, wäre dieser Gestaltungsspielraum – würde man der Ansicht des BGH folgen – dem Geschädigten jedoch faktisch abgeschnitten, soweit er nicht rechtschutzversichert ist.

Die Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt mit der in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist nach Ansicht des AG Kerpen nur durch ein Sachverständigengutachten festzustellen. Aus Gründen des Prozessrisikos sei eine solche Beweisaufnahme für den Geschädigten jedoch unzumutbar.

Darüber hinaus ist das AG Kerpen der Ansicht, der BGH führe durch die Altersbegrenzung auf drei Jahre oder die Unzumutbarkeit für den Geschädigten der Reparatur in einer freien Werkstatt, wenn das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, eine Art Zweiklassengesellschaft bei Fahrzeugreparaturen ein.

Im Ergebnis setzt sich das AG mit teilweise überzeugenden Argumenten mit der derzeit herrschenden Rechtsprechung des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung auseinander.

Aus der Urteilsbegründung:

… Handelt es sich bei dem beschädigten Pkw um ein Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Wagen bis zum Zeitpunkt des Unfalls in einer markengebundenen Werkstatt gewartet beziehungsweise repariert wurde (hier als „problematische Fälle“ bezeichnet), so soll dem Schädiger (beziehungsweise der hinter ihm stehenden Versicherung) der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Wörtlich heißt es dazu in dem VW-Urteil bei Rz. 13:

Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Würde man dem folgen, so wäre -zureichende Darlegungen vorausgesetzt eine Beweisaufnahme über den Qualitätsstandard der angedienten Fachwerkstatt durchzuführen. Dieser Gedankengang des BGH vermag nach Auffassung des Gerichts in keiner Weise zu überzeugen.

Nicht recht nachvollziehbar ist dabei schon, welche (konkreten?) Darlegungen von dem Schädiger (bzw. der regelmäßig hinter ihm stehenden Versicherung) zu dem „Qualitätsstandard“ der Fachwerkstatt zu erwarten sein sollen. Welchen Vortrag der BGH dazu im einzelnen erwartet, ist vollkommen unklar. Muss -um im vorliegenden Fall zu verbleiben -dargetan werden, über welches Spezialwerkzeug die (jeweilige) Werkstatt (einschließlich etwaiger Diagnosegeräte etc. pp.) in Bezug auf Fahrzeuge der Marke „Daimler-Chrysler“ verfügt? Muss dargetan werden, dass die Werkstatt in Bezug auf den Ausbildungsstand der dort beschäftigten Personen mit einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann? Wo liegen nach Auffassung des BGH die Grenzen einer Ausforschung des Beweismittels, welches in aller Regel in der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen wird? Feststehen dürfte jedenfalls, dass der danach zu erbringende Beweis in aller Regel nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte (vgl. dazu auch Diehl, ZfS 2010, 143 ff. in seiner Anmerkung unter 3. a.E. m.w. Nachw.).

Dies lenkt den Blick auf die eigentliche Problematik der „Lösung“ des BGH. So ist unzweifelhaft, dass der Geschädigte eines Unfalls in wirtschaftlicher Hinsicht in aller Regel der auf der Gegenseite stehenden Haftpflichtversicherung bei weitem unterliegen sein wird. Verfügt der Geschädigte daher nicht (zufällig) über eine das Prozessrisiko deckende Rechtsschutzversicherung, so befindet er sich gleichsam in einer „Zwickmühle“, aus welcher er sich nicht befreien kann. So wird er in aller Regel schon überhaupt nicht in der Lage sein, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, über welchen Qualitätsstandard die ihm von der Versicherung angediente freie Werkstatt verfügt. Wenn sich nun die Versicherung vorgerichtlich darauf zurückzieht, dass die Reparatur kostengünstiger in einer freien Werkstatt durchgeführt werden könne, so kann er (nach der Rechtsprechung des BGH) entweder „die Segel streichen“ und sich mit dem ihm angebotenen Schadenbetrag zufrieden geben, oder er muss sich auf das Risiko einlassen, dass ihm im Rahmen eines Prozesses der hohe Qualitätsstandard der freien Werkstatt von der beklagten Versicherung nachgewiesen wird. Für das Gericht ist vollkommen unerfindlich, wie der BGH den „Durchschnittsgeschädigten“ in eine derart ausweglose Situation bringen kann. Der vorliegende Fall belegt dann auch die Unhaltbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So meint der Kläger, dass ihm noch ein Schadenbetrag in Höhe von 261,31 € zustünde. Würde man nun der Rechtsprechung des BGH folgen (wobei hier unterstellt wird, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht bis zum Unfallzeitpunkt in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren oder warten lassen), so müsste Beweis erhoben werden über den Qualitätsstandard zumindest einer der Fachwerkstätten, welche dem Kläger von der Beklagten angedient worden sind. Eine solche Beweisaufnahme ist dem Kläger aber vollkommen unzumutbar (und wird in aller Regel auch anderen Geschädigten unzumutbar sein). So liegt auf der Hand, dass ein derartiges Gutachten breit angelegt und erhoben werden müsste. Man stelle sich dazu einmal vor, mit welchem Aufwand eine derartige Beweisführung verbunden sein müsste. Was der VI. Senat den Geschädigten hier für ein Prozessrisiko zumutet, ist -mit Verlaub -überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. So schreibt der BGH (wiederholt und gerne), dass es im Rahmen des Schadenrechts darauf ankomme „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte“ (vgl. so wörtlich etwa in dem VW-Urteil vom 20.10.2009 bei Rz. 8; es folgen Zitate, welche darauf schließen lassen, dass es sich um eine ständige Rechtsprechung des BGH handelt). Misst man den BGH an diesen Vorgaben (welche von ihm selbst stammen), so muss sich der BGH schon die Frage gefallen lassen, ob sich „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter“ wohl richtiger Weise auf eine äußerst umfangreiche und damit teure Beweisaufnahme einlassen sollte, um auf diesem Weg zu versuchen (mehr als ein Versuch wäre dies ja nicht) noch einen geringen „Differenzbetrag“ (hier: 261,31 €) zu erstreiten. Dass ein solches Ansinnen schlicht als lebensfremd anzusehen ist, liegt offen zu Tage, erst recht wenn man bedenkt, dass dem Geschädigten normaler Weise alle entscheidenden Parameter fehlen werden, um sich im Vorfeld der Beweisaufnahme ein Bild von seinen Erfolgschancen zu machen.

Fernab dieser Bedenken liegt der BGH aber nach Auffassung des Gerichts auch deshalb falsch, weil nicht wirklich nachvollziehbar ist, weshalb der BGH die von ihm postulierte Differenzierung vornimmt.

So will der BGH eine „Altersgrenze“ bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren ziehen. In diesem Umfang soll es „grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geben“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 14 a.E.). Was soll aber gelten, wenn von Herstellern einen fünfjährige oder gar eine siebenjährige Garantie (wie von einem fernöstlichen Hersteller, auf dessen namentliche Nennung hier verzichtet werden soll) gegeben wird? Zutreffend hat dann auch Kappus auf die Fragwürdigkeit der vom BGH gezogenen „Altersgrenze“ hingewiesen (vgl. in NJW 2010, 582; unter III. 3. werden von ihr auch die „Auswüchse“ amtsgerichtlicher Entscheidungen im Gefolge der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 unter die Lupe genommen).

Nicht überzeugend ist dann auch, dass es bei älteren Fahrzeugen darauf ankommen soll, wo diese „regelmäßig gewartet, ‚scheckheftgepflegt‘ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden (sind)“ (vgl. zu diesem Gedanken im VW-Urteil bei Rz. 15). Wie wenig überzeugend dies ist, belegt wiederum der vorliegende Fall. Der Fahrzeug des Klägers erlitt hier einen Frontanstoß mit Schwerpunkt links. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der linke Scheinwerfer gebrochen und der Frontquerträger eingebeult. Der Kotflügel ist danach verschoben und verformt.

Bei einem solchen Schaden fragt man sich unwillkürlich, was die Höhe der zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben sollen, ob das Fahrzeug zuvor (etwa) „scheckheftgepflegt“ war. Soll die Reparatur dann teurer sein? Wohl kaum. Im Ergebnis hat der BGH vielmehr gleichsam eine Art „Zwei-Klassengesellschaft“ bei Fahrzeugreparaturen eingeführt. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld (in Form von markengebundenem Wartungsaufwand etc.) in sein Fahrzeug investiert, soll sich (bei älteren Fahrzeugen) auch bei Unfällen „nicht so haben“ und sich mit einer preiswerteren Reparatur zufrieden geben. Und wenn er sein Fahrzeug dann nicht einmal reparieren lassen will, kann man ihn ja auch auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verweisen. In der Sache wird vom BGH somit letztlich nur postuliert, dass sich der (ja auch sonst in seiner Wagenpflege wohl sparsame) Eigentümer eines älteren Fahrzeuges preiswerter soll abspeisen lassen. So versteht jedenfalls das hier zur Entscheidung berufene Gericht die Ausführungen des BGH. Wie diese Begründung aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sollte abgeleitet werden können („… erforderlichen Geldbetrag …“) erschließt sich nicht. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine Art „pauschalierten Reparaturkostenabschlag“ für Altfahrzeuge. Auch Kappus sieht dann eine Art „Analogie zum Abschlag beim Nutzungsausfall“ (vgl. a.a.O. unter IV. 2.). Systematisch gehört dies freilich eher in den Bereich eines etwa zu gewährenden Abzugs unter dem Blickwinkel „neu für alt“ (vgl. auch dazu Kappus, a.a.O.). Nur, pauschal und generalisierend wird sich dazu kaum sinnvoll eine Haftungsbegrenzung diskutieren lassen.

Damit nicht genug: So führt der BGH in seinem VW-Urteil darüber hinausgehend nur aus, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten unzumutbar sein „kann“ (!), sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die weiteren Ausführungen des BGH verblüffen dann wiederum. Wörtlich heißt es bei Rz. 15:

Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann -wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen -die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht -wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen -bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist .Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Auch diese Erwägungen sind nicht recht nachvollziehbar. Unklar bleibt, welche Auswirkungen die Vorstellung eines „großen Teils des Publikums“ (?) auf die Frage der „erforderlichen Reparaturkosten“ haben soll. In der Sache denkt der BGH wohl daran, dass ein Fahrzeug, welches in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, später leichter oder auch zu einem höheren Preis verkauft werden kann, als wenn „nur“ eine (technisch gleichwertige) Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Was aber, wenn der Geschädigte mitteilt, das Fahrzeug gar nicht verkaufen zu wollen? Kann er dann nur nach den niedrigeren Sätze abrechnen?

In der Sache vermischt der BGH damit im übrigen die Frage nach dem erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit Erwägungen zu einem (verbleibenden) merkantilen Minderwert. Dem Gericht erscheint dieses Vorgehen zur Klärung der Rechtslage nicht gerade dienlich zu sein.

Die Rechtsprechung des BGH begegnet einem weiteren, nach Auffassung des Gerichts durchschlagenden Argument.

Der BGH verkennt nämlich, dass es im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gar nicht auf die Frage ankommen kann , zu welchem Preis das Fahrzeug „günstigstenfalls“ zu den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könnte. So kann der Geschädigte -auch nach der Rechtsprechung des BGH -“im Prinzip“ den marktüblichen Reparaturpreis ersetzt verlangen. Auf dieser Linie argumentiert der BGH dann -zutreffend -, dass sich der Geschädigte „nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 13). Damit bleibt der BGH aber gleichsam auf halbem Wege stehen: Unterstellt sei dazu, dass es eine „super-tolle“ Werkstatt gibt, welche nicht mit der Haftpflichtversicherung „verbandelt“ ist und welche zu sensationell günstigen Preisen alle Fahrzeuge perfekt reparieren kann. Von dieser „Super-Werkstatt“ bekommt nun auch der Schädiger (bzw. seine Versicherung) Kenntnis.

Reicht es nun aus, um dem Geschädigten seinen Ersatzanspruch der Höhe nach zu kupieren, dass die Versicherung den Geschädigten an diese Werkstatt verweist? Für den vorliegenden Fall sei einmal unterstellt, dass die Reparatur dort sogar für nur 1.000 € (netto) hätte erfolgen können. Steht dem Kläger dann nur noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 € zu, weil es da eine „prima Dumping-Werkstatt“ gibt?

Dass ein solches Ergebnis nicht zu überzeugen vermag, liegt offen zu Tage. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kann es nämlich gar nicht auf die Frage ankommen, ob die Beklagte eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweisen kann. Da der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, kann es überhaupt nicht entscheidungserheblich sein, ob es in der Nähe des Unfallgeschädigten eine hervorragende freie Fachwerkstatt gibt, die das prima und superpreiswert machen könnte. Entscheidend ist vielmehr alleine, dass der Kläger dasjenige an Schadenersatz verlangen kann, was eben „üblicherweise“ -also bei einer standardisierten Betrachtungsweise -als Geldbetrag aufgewandt werden muss, um den Schaden wieder zu beseitigen. (Dass der Kläger bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne eine Ersatzbeschaffung vom Gesetzgeber schon um die Umsatzsteuer geprellt wird -vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB -bleibt dabei ärgerlich genug.)

(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

Dienstwagen fahren auf der Überholspur

24. August 2010

Die Unternehmen in Deutschland kaufen wieder mehr Firmenfahrzeuge. Der Trend wird anhalten

Der deutsche Automarkt ist gespalten: Bei den Käufen von Privatleuten herrscht nach wie vor Flaute, bei Firmenwagen aber gibt es einen regelrechten Boom. “Jetzt investieren die Unternehmen wieder, es gibt auch wieder mehr Dienstreisen”, meint Ferdinand Dudenhöffer, Professor für Automobilwirtschaft an der Universität Duisburg-Essen. Im vergangenen Jahr dagegen “wurde überall gespart, da hat niemand an den Kauf eines neuen Firmenwagens gedacht”, erklärt der Autoexperte. Anders bei Privatfahrzeugen: noch im vergangenen Jahr hatte die Abwrackprämie (“Frau Merkel hat fünf Milliarden Euro verbrannt”) den Markt angeheizt. Insgesamt werden dieses Jahr in Deutschland etwa 2,9 Millionen Autos neu zugelassen, “das schlechteste Jahr seit der Wiedervereinigung”, meint Dudenhöffer.

Umso wichtiger ist daher für die Hersteller, dass wenigstens die Nachfrage nach Dienstwagen ständig und stabil steigt. Allein in den vergangenen drei Monaten kauften Unternehmen 17 900 neue Fahrzeuge, zwölf Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. “Das Tempo der Anschaffungen von Neuwagen steigt in den nächsten Monaten weiter”, sagt der Autoexperte vorher. Bereits von Januar bis Juli kauften Firmen knapp 351 500 Fahrzeuge, bis zum Ende des Jahres stehen nach Dudenhöffers Meinung 646 000 neue Karossen auf den Parkplätzen für Firmenfahrzeuge. Zum Vergleich: im noch guten Jahr 2008 kauften Unternehmen etwa 690 500 neue Autos. Im kommenden Jahr wird dieser Wert mit 700 000 verkauften Firmenwagen nach Meinung des Experten sogar übertroffen.

Behält Dudenhöfffer mit seiner Vorhersage recht, wird in Deutschland in diesem Jahr mit Firmenfahrzeugen ein Umsatz von 20 Milliarden Euro erreicht, drei Milliarden Euro mehr als im vergangenen Jahr. Das bringt den Herstellern nach Schätzung des Automobilprofessors einen zusätzlichen Gewinn von 200 Millionen Euro – ohne das Geschäft der Autobanken mit Finanzierungen. Jedes fünfte in Deutschland verkaufte Auto ist nach den Angaben von Dudenhöffer ein Firmenwagen. Für die deutschen Hersteller ist der Boom in diesem Bereich besonders erfreulich – Firmen kaufen eher höherwertige Fahrzeuge als Privatleute. Dies aus Prestigegründen, aber auch wegen des höheren Wiederverkaufswerts, wie Dudenhöffer erklärt. Bei den Neuzulassungen insgesamt kommen 60 Prozent der Autos aus Deutschland, bei Firmenwagen stammen dagegen drei Viertel von Herstellern aus dem Inland. Auch bei den einzelnen Autobauern drehen sich dabei die üblichen Verhältnisse teilweise um: Das meistverkaufte Fahrzeug der Marke VW ist der Golf, bei den Firmenwagen aber dominiert der größere Passat. Die kleineren Firmenwagen, wie sie etwa Renault oder Peugeot im Programm haben, sind oft Lieferwagen für Handwerker.

Auch im Geschäft mit der Vermietung von Autos sei die Wirtschaftskrise des Jahres 2009 überwunden, meint der Fahrzeugexperte. Bis zur Jahresmitte haben Autovermieter nach seinen Angaben knapp 170 240 Fahrzeuge zugelassen, bis zum Ende des Jahres dürften 302 000 Neuzulassungen durch Vermieter erreicht werden. Dies wären fast 60 000 Fahrzeuge mehr als im vergangenen Jahr. Allerdings: der Wert von 2008 mit 318 360 Fahrzeugen wird noch nicht wieder erreicht. Auch die Autovermieter reagieren nach Dudenhöffers Ansicht mit ihren Neuzulassungen auf die wieder steigende Zahl von Geschäftsreisen. Mit Firmenkunden machen die Vermieter das größte Geschäft. Bei den Wagen, die von Vermietern gekauft werden, gilt Ähnliches wie bei den Autos, die Firmen erwerben: die deutschen Hersteller dominieren. Die Marge für ist zwar dünn, aber Verkäufe an Vermieter werden offenbar auch als Marketinginstrument gesehen.

(Quelle: stuttgarter-zeitung.de)

„Winterreifengebot“ ist ordnungsrechtlich verfassungswidrig

24. August 2010

Die Frage, ob ein gewerblicher Autovermieter im Winter nun keine Winterreifen mehr aufziehen muss, beantwortet die Entscheidung nicht

Ein KfZ-Führer hatte bei winterlichen Straßenverhältnissen beim Überfahren einer Eisfläche die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und war in ein Schaufenster gerutscht. Das OLG Oldenburg hatte die gegen den KfZ-Führer am 16.02.2009 verhängte Geldbuße wegen Fahrens mit Sommerreifen bei eisglatter Fahrbahn aufgehoben.

Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

§ 2 Abs. 3 a Satz 1u.2 StVO normiert die Pflicht des KfZ-Führers, die Ausrüstung seines Fahrzeugs, insbesondere die Bereifung,  an die Wetterverhältnisse anzupassen. § 49 Abs. 1 StVO stuft einen Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit ein. Nach Auffassung des OLG kann der durchschnittliche KfZ-Führer aus diesen Regelungen nicht eindeutig erkennen, was von ihm verlangt wird. Weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften ein Reifen bei bestimmten Wetterbedingungen haben muss. Auch die Verwendung des „M+S“ – Symbols für Winterreifen  sei gesetzlich nicht normiert.

Eine Regelung muss klar erkennen lassen, was rechtlich ge- oder verboten ist

Dies werde durch Art. 103 Abs. 2 GG sicher gestellt. Sei der Anwendungsbereich eines Straf – oder Bußgeldtatbestandes nicht eindeutig umrissen, sei diesem strengen Gesetzesvorbehalt nicht Genüge getan. So schreibe im Bereich der Personenbeförderung § 18 BOKraft bei Schnee eindeutig die Verwendung von Winterreifen vor. Diese Eindeutigkeit lasse die beanstandete Regelung der StVO aber vermissen. 

Auswirkung der Entscheidung auf Mietwagenfälle 

Teilweise wird aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen, dass gewerbliche Mietwagenfirmen nun nicht mehr verpflichtet seien, bei winterlichen Straßenverhältnissen ihre Fahrzeuge mit Winterreifen zu bestücken. Tatsächlich dürfte die Beantwortung dieser Frage nicht leichter geworden sein. Da das OLG sich aber ausschließlich mit der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Fragestellung befasst hat, dürfte die Verpflichtung der Mietwagenfirmen, ihre Fahrzeuge mit wintergerechter Bereifung auszustatten, nicht völlig entfallen sein. Intypischerweise schneereichen Regionen bzw. bei einer für den Vermieter erkennbaren Absicht des Fahrzeugmieters, mit dem Mietfahrzeug eine solche Region aufzusuchen, sollte die Verpflichtung zur Auslieferung eines Fahrzeuges mit Winterreifen weiter bestehen. Interessant dürfte aber die Frage sein, ob der Vermieter hierfür in Zukunft Zusatzkosten in Rechnung stellen darf. Bisher war ihm dies ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht erlaubt.

(OLG Oldenburg, Beschluss v 09.07.2010, 2 SsRs 220/09)

(Quelle: haufe.de)