Alter des Fahrzeugs unwichtig
Das AG Kerpen hat sich mit der weiterhin umstrittenen Frage beschäftigt, ob sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die kostengünstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss.
Mit klaren Worten verneinte dies das Gericht (Urteil vom 06. Juli 2010, AZ: 104 C 477/09). Nach Ansicht des AG Kerpen komme es sogar entgegen der Ansicht des BGH im VW-Urteil (BGH, Urteil vom 20. Oktovber 2009, AZ: VI ZR 53/09) nicht auf das Alter des Fahrzeugs an sowie auf die Frage, ob dieses bis zum Unfall in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet oder repariert wurde.
Nach Ansicht des AG Kerpen führe die Rechtsansicht des BGH dazu, dass der Geschädigte tatsächlich nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens sei. Dazu gehöre, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch ohne unzumutbare Einschränkungen geltend machen zu können. In den Fällen, in denen das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, wäre dieser Gestaltungsspielraum – würde man der Ansicht des BGH folgen – dem Geschädigten jedoch faktisch abgeschnitten, soweit er nicht rechtschutzversichert ist.
Die Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt mit der in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist nach Ansicht des AG Kerpen nur durch ein Sachverständigengutachten festzustellen. Aus Gründen des Prozessrisikos sei eine solche Beweisaufnahme für den Geschädigten jedoch unzumutbar.
Darüber hinaus ist das AG Kerpen der Ansicht, der BGH führe durch die Altersbegrenzung auf drei Jahre oder die Unzumutbarkeit für den Geschädigten der Reparatur in einer freien Werkstatt, wenn das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, eine Art Zweiklassengesellschaft bei Fahrzeugreparaturen ein.
Im Ergebnis setzt sich das AG mit teilweise überzeugenden Argumenten mit der derzeit herrschenden Rechtsprechung des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung auseinander.
Aus der Urteilsbegründung:
… Handelt es sich bei dem beschädigten Pkw um ein Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Wagen bis zum Zeitpunkt des Unfalls in einer markengebundenen Werkstatt gewartet beziehungsweise repariert wurde (hier als „problematische Fälle“ bezeichnet), so soll dem Schädiger (beziehungsweise der hinter ihm stehenden Versicherung) der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Wörtlich heißt es dazu in dem VW-Urteil bei Rz. 13:
Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Würde man dem folgen, so wäre -zureichende Darlegungen vorausgesetzt eine Beweisaufnahme über den Qualitätsstandard der angedienten Fachwerkstatt durchzuführen. Dieser Gedankengang des BGH vermag nach Auffassung des Gerichts in keiner Weise zu überzeugen.
Nicht recht nachvollziehbar ist dabei schon, welche (konkreten?) Darlegungen von dem Schädiger (bzw. der regelmäßig hinter ihm stehenden Versicherung) zu dem „Qualitätsstandard“ der Fachwerkstatt zu erwarten sein sollen. Welchen Vortrag der BGH dazu im einzelnen erwartet, ist vollkommen unklar. Muss -um im vorliegenden Fall zu verbleiben -dargetan werden, über welches Spezialwerkzeug die (jeweilige) Werkstatt (einschließlich etwaiger Diagnosegeräte etc. pp.) in Bezug auf Fahrzeuge der Marke „Daimler-Chrysler“ verfügt? Muss dargetan werden, dass die Werkstatt in Bezug auf den Ausbildungsstand der dort beschäftigten Personen mit einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann? Wo liegen nach Auffassung des BGH die Grenzen einer Ausforschung des Beweismittels, welches in aller Regel in der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen wird? Feststehen dürfte jedenfalls, dass der danach zu erbringende Beweis in aller Regel nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte (vgl. dazu auch Diehl, ZfS 2010, 143 ff. in seiner Anmerkung unter 3. a.E. m.w. Nachw.).
Dies lenkt den Blick auf die eigentliche Problematik der „Lösung“ des BGH. So ist unzweifelhaft, dass der Geschädigte eines Unfalls in wirtschaftlicher Hinsicht in aller Regel der auf der Gegenseite stehenden Haftpflichtversicherung bei weitem unterliegen sein wird. Verfügt der Geschädigte daher nicht (zufällig) über eine das Prozessrisiko deckende Rechtsschutzversicherung, so befindet er sich gleichsam in einer „Zwickmühle“, aus welcher er sich nicht befreien kann. So wird er in aller Regel schon überhaupt nicht in der Lage sein, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, über welchen Qualitätsstandard die ihm von der Versicherung angediente freie Werkstatt verfügt. Wenn sich nun die Versicherung vorgerichtlich darauf zurückzieht, dass die Reparatur kostengünstiger in einer freien Werkstatt durchgeführt werden könne, so kann er (nach der Rechtsprechung des BGH) entweder „die Segel streichen“ und sich mit dem ihm angebotenen Schadenbetrag zufrieden geben, oder er muss sich auf das Risiko einlassen, dass ihm im Rahmen eines Prozesses der hohe Qualitätsstandard der freien Werkstatt von der beklagten Versicherung nachgewiesen wird. Für das Gericht ist vollkommen unerfindlich, wie der BGH den „Durchschnittsgeschädigten“ in eine derart ausweglose Situation bringen kann. Der vorliegende Fall belegt dann auch die Unhaltbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So meint der Kläger, dass ihm noch ein Schadenbetrag in Höhe von 261,31 € zustünde. Würde man nun der Rechtsprechung des BGH folgen (wobei hier unterstellt wird, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht bis zum Unfallzeitpunkt in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren oder warten lassen), so müsste Beweis erhoben werden über den Qualitätsstandard zumindest einer der Fachwerkstätten, welche dem Kläger von der Beklagten angedient worden sind. Eine solche Beweisaufnahme ist dem Kläger aber vollkommen unzumutbar (und wird in aller Regel auch anderen Geschädigten unzumutbar sein). So liegt auf der Hand, dass ein derartiges Gutachten breit angelegt und erhoben werden müsste. Man stelle sich dazu einmal vor, mit welchem Aufwand eine derartige Beweisführung verbunden sein müsste. Was der VI. Senat den Geschädigten hier für ein Prozessrisiko zumutet, ist -mit Verlaub -überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. So schreibt der BGH (wiederholt und gerne), dass es im Rahmen des Schadenrechts darauf ankomme „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte“ (vgl. so wörtlich etwa in dem VW-Urteil vom 20.10.2009 bei Rz. 8; es folgen Zitate, welche darauf schließen lassen, dass es sich um eine ständige Rechtsprechung des BGH handelt). Misst man den BGH an diesen Vorgaben (welche von ihm selbst stammen), so muss sich der BGH schon die Frage gefallen lassen, ob sich „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter“ wohl richtiger Weise auf eine äußerst umfangreiche und damit teure Beweisaufnahme einlassen sollte, um auf diesem Weg zu versuchen (mehr als ein Versuch wäre dies ja nicht) noch einen geringen „Differenzbetrag“ (hier: 261,31 €) zu erstreiten. Dass ein solches Ansinnen schlicht als lebensfremd anzusehen ist, liegt offen zu Tage, erst recht wenn man bedenkt, dass dem Geschädigten normaler Weise alle entscheidenden Parameter fehlen werden, um sich im Vorfeld der Beweisaufnahme ein Bild von seinen Erfolgschancen zu machen.
Fernab dieser Bedenken liegt der BGH aber nach Auffassung des Gerichts auch deshalb falsch, weil nicht wirklich nachvollziehbar ist, weshalb der BGH die von ihm postulierte Differenzierung vornimmt.
So will der BGH eine „Altersgrenze“ bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren ziehen. In diesem Umfang soll es „grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geben“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 14 a.E.). Was soll aber gelten, wenn von Herstellern einen fünfjährige oder gar eine siebenjährige Garantie (wie von einem fernöstlichen Hersteller, auf dessen namentliche Nennung hier verzichtet werden soll) gegeben wird? Zutreffend hat dann auch Kappus auf die Fragwürdigkeit der vom BGH gezogenen „Altersgrenze“ hingewiesen (vgl. in NJW 2010, 582; unter III. 3. werden von ihr auch die „Auswüchse“ amtsgerichtlicher Entscheidungen im Gefolge der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 unter die Lupe genommen).
Nicht überzeugend ist dann auch, dass es bei älteren Fahrzeugen darauf ankommen soll, wo diese „regelmäßig gewartet, ‚scheckheftgepflegt‘ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden (sind)“ (vgl. zu diesem Gedanken im VW-Urteil bei Rz. 15). Wie wenig überzeugend dies ist, belegt wiederum der vorliegende Fall. Der Fahrzeug des Klägers erlitt hier einen Frontanstoß mit Schwerpunkt links. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der linke Scheinwerfer gebrochen und der Frontquerträger eingebeult. Der Kotflügel ist danach verschoben und verformt.
Bei einem solchen Schaden fragt man sich unwillkürlich, was die Höhe der zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben sollen, ob das Fahrzeug zuvor (etwa) „scheckheftgepflegt“ war. Soll die Reparatur dann teurer sein? Wohl kaum. Im Ergebnis hat der BGH vielmehr gleichsam eine Art „Zwei-Klassengesellschaft“ bei Fahrzeugreparaturen eingeführt. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld (in Form von markengebundenem Wartungsaufwand etc.) in sein Fahrzeug investiert, soll sich (bei älteren Fahrzeugen) auch bei Unfällen „nicht so haben“ und sich mit einer preiswerteren Reparatur zufrieden geben. Und wenn er sein Fahrzeug dann nicht einmal reparieren lassen will, kann man ihn ja auch auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verweisen. In der Sache wird vom BGH somit letztlich nur postuliert, dass sich der (ja auch sonst in seiner Wagenpflege wohl sparsame) Eigentümer eines älteren Fahrzeuges preiswerter soll abspeisen lassen. So versteht jedenfalls das hier zur Entscheidung berufene Gericht die Ausführungen des BGH. Wie diese Begründung aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sollte abgeleitet werden können („… erforderlichen Geldbetrag …“) erschließt sich nicht. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine Art „pauschalierten Reparaturkostenabschlag“ für Altfahrzeuge. Auch Kappus sieht dann eine Art „Analogie zum Abschlag beim Nutzungsausfall“ (vgl. a.a.O. unter IV. 2.). Systematisch gehört dies freilich eher in den Bereich eines etwa zu gewährenden Abzugs unter dem Blickwinkel „neu für alt“ (vgl. auch dazu Kappus, a.a.O.). Nur, pauschal und generalisierend wird sich dazu kaum sinnvoll eine Haftungsbegrenzung diskutieren lassen.
Damit nicht genug: So führt der BGH in seinem VW-Urteil darüber hinausgehend nur aus, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten unzumutbar sein „kann“ (!), sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die weiteren Ausführungen des BGH verblüffen dann wiederum. Wörtlich heißt es bei Rz. 15:
Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann -wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen -die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht -wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen -bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist .Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.
Auch diese Erwägungen sind nicht recht nachvollziehbar. Unklar bleibt, welche Auswirkungen die Vorstellung eines „großen Teils des Publikums“ (?) auf die Frage der „erforderlichen Reparaturkosten“ haben soll. In der Sache denkt der BGH wohl daran, dass ein Fahrzeug, welches in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, später leichter oder auch zu einem höheren Preis verkauft werden kann, als wenn „nur“ eine (technisch gleichwertige) Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Was aber, wenn der Geschädigte mitteilt, das Fahrzeug gar nicht verkaufen zu wollen? Kann er dann nur nach den niedrigeren Sätze abrechnen?
In der Sache vermischt der BGH damit im übrigen die Frage nach dem erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit Erwägungen zu einem (verbleibenden) merkantilen Minderwert. Dem Gericht erscheint dieses Vorgehen zur Klärung der Rechtslage nicht gerade dienlich zu sein.
Die Rechtsprechung des BGH begegnet einem weiteren, nach Auffassung des Gerichts durchschlagenden Argument.
Der BGH verkennt nämlich, dass es im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gar nicht auf die Frage ankommen kann , zu welchem Preis das Fahrzeug „günstigstenfalls“ zu den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könnte. So kann der Geschädigte -auch nach der Rechtsprechung des BGH -“im Prinzip“ den marktüblichen Reparaturpreis ersetzt verlangen. Auf dieser Linie argumentiert der BGH dann -zutreffend -, dass sich der Geschädigte „nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 13). Damit bleibt der BGH aber gleichsam auf halbem Wege stehen: Unterstellt sei dazu, dass es eine „super-tolle“ Werkstatt gibt, welche nicht mit der Haftpflichtversicherung „verbandelt“ ist und welche zu sensationell günstigen Preisen alle Fahrzeuge perfekt reparieren kann. Von dieser „Super-Werkstatt“ bekommt nun auch der Schädiger (bzw. seine Versicherung) Kenntnis.
Reicht es nun aus, um dem Geschädigten seinen Ersatzanspruch der Höhe nach zu kupieren, dass die Versicherung den Geschädigten an diese Werkstatt verweist? Für den vorliegenden Fall sei einmal unterstellt, dass die Reparatur dort sogar für nur 1.000 € (netto) hätte erfolgen können. Steht dem Kläger dann nur noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 € zu, weil es da eine „prima Dumping-Werkstatt“ gibt?
Dass ein solches Ergebnis nicht zu überzeugen vermag, liegt offen zu Tage. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kann es nämlich gar nicht auf die Frage ankommen, ob die Beklagte eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweisen kann. Da der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, kann es überhaupt nicht entscheidungserheblich sein, ob es in der Nähe des Unfallgeschädigten eine hervorragende freie Fachwerkstatt gibt, die das prima und superpreiswert machen könnte. Entscheidend ist vielmehr alleine, dass der Kläger dasjenige an Schadenersatz verlangen kann, was eben „üblicherweise“ -also bei einer standardisierten Betrachtungsweise -als Geldbetrag aufgewandt werden muss, um den Schaden wieder zu beseitigen. (Dass der Kläger bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne eine Ersatzbeschaffung vom Gesetzgeber schon um die Umsatzsteuer geprellt wird -vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB -bleibt dabei ärgerlich genug.)
(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)