Archiv für die Kategorie „Recht“

Mietauto ist kein „Jahreswagen aus erster Hand“

Dienstag, 31. August 2010


Falsche Vorstellungen geweckt

Wer ein ehemaliges Mietauto verkauft, darf es nicht als „Jahreswagen aus erster Hand“ mit nur einem Vorbesitzer anpreisen. Das wecke falsche Vorstellungen, hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: I-4 U 101/10) entschieden.

Mietfahrzeuge würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand, erläuterte eine Gerichtssprecherin.

Eine Händlerin hatte im Internet ein Auto mit der Beschreibung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Es war von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden.

(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

Kein Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

Donnerstag, 26. August 2010

Alter des Fahrzeugs unwichtig

Das AG Kerpen hat sich mit der weiterhin umstrittenen Frage beschäftigt, ob sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die kostengünstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss.

Mit klaren Worten verneinte dies das Gericht (Urteil vom 06. Juli 2010, AZ: 104 C 477/09). Nach Ansicht des AG Kerpen komme es sogar entgegen der Ansicht des BGH im VW-Urteil (BGH, Urteil vom 20. Oktovber 2009, AZ: VI ZR 53/09) nicht auf das Alter des Fahrzeugs an sowie auf die Frage, ob dieses bis zum Unfall in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet oder repariert wurde.

Nach Ansicht des AG Kerpen führe die Rechtsansicht des BGH dazu, dass der Geschädigte tatsächlich nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens sei. Dazu gehöre, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch ohne unzumutbare Einschränkungen geltend machen zu können. In den Fällen, in denen das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, wäre dieser Gestaltungsspielraum – würde man der Ansicht des BGH folgen – dem Geschädigten jedoch faktisch abgeschnitten, soweit er nicht rechtschutzversichert ist.

Die Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt mit der in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist nach Ansicht des AG Kerpen nur durch ein Sachverständigengutachten festzustellen. Aus Gründen des Prozessrisikos sei eine solche Beweisaufnahme für den Geschädigten jedoch unzumutbar.

Darüber hinaus ist das AG Kerpen der Ansicht, der BGH führe durch die Altersbegrenzung auf drei Jahre oder die Unzumutbarkeit für den Geschädigten der Reparatur in einer freien Werkstatt, wenn das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, eine Art Zweiklassengesellschaft bei Fahrzeugreparaturen ein.

Im Ergebnis setzt sich das AG mit teilweise überzeugenden Argumenten mit der derzeit herrschenden Rechtsprechung des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung auseinander.

Aus der Urteilsbegründung:

… Handelt es sich bei dem beschädigten Pkw um ein Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Wagen bis zum Zeitpunkt des Unfalls in einer markengebundenen Werkstatt gewartet beziehungsweise repariert wurde (hier als „problematische Fälle“ bezeichnet), so soll dem Schädiger (beziehungsweise der hinter ihm stehenden Versicherung) der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Wörtlich heißt es dazu in dem VW-Urteil bei Rz. 13:

Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Würde man dem folgen, so wäre -zureichende Darlegungen vorausgesetzt eine Beweisaufnahme über den Qualitätsstandard der angedienten Fachwerkstatt durchzuführen. Dieser Gedankengang des BGH vermag nach Auffassung des Gerichts in keiner Weise zu überzeugen.

Nicht recht nachvollziehbar ist dabei schon, welche (konkreten?) Darlegungen von dem Schädiger (bzw. der regelmäßig hinter ihm stehenden Versicherung) zu dem „Qualitätsstandard“ der Fachwerkstatt zu erwarten sein sollen. Welchen Vortrag der BGH dazu im einzelnen erwartet, ist vollkommen unklar. Muss -um im vorliegenden Fall zu verbleiben -dargetan werden, über welches Spezialwerkzeug die (jeweilige) Werkstatt (einschließlich etwaiger Diagnosegeräte etc. pp.) in Bezug auf Fahrzeuge der Marke „Daimler-Chrysler“ verfügt? Muss dargetan werden, dass die Werkstatt in Bezug auf den Ausbildungsstand der dort beschäftigten Personen mit einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann? Wo liegen nach Auffassung des BGH die Grenzen einer Ausforschung des Beweismittels, welches in aller Regel in der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen wird? Feststehen dürfte jedenfalls, dass der danach zu erbringende Beweis in aller Regel nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte (vgl. dazu auch Diehl, ZfS 2010, 143 ff. in seiner Anmerkung unter 3. a.E. m.w. Nachw.).

Dies lenkt den Blick auf die eigentliche Problematik der „Lösung“ des BGH. So ist unzweifelhaft, dass der Geschädigte eines Unfalls in wirtschaftlicher Hinsicht in aller Regel der auf der Gegenseite stehenden Haftpflichtversicherung bei weitem unterliegen sein wird. Verfügt der Geschädigte daher nicht (zufällig) über eine das Prozessrisiko deckende Rechtsschutzversicherung, so befindet er sich gleichsam in einer „Zwickmühle“, aus welcher er sich nicht befreien kann. So wird er in aller Regel schon überhaupt nicht in der Lage sein, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, über welchen Qualitätsstandard die ihm von der Versicherung angediente freie Werkstatt verfügt. Wenn sich nun die Versicherung vorgerichtlich darauf zurückzieht, dass die Reparatur kostengünstiger in einer freien Werkstatt durchgeführt werden könne, so kann er (nach der Rechtsprechung des BGH) entweder „die Segel streichen“ und sich mit dem ihm angebotenen Schadenbetrag zufrieden geben, oder er muss sich auf das Risiko einlassen, dass ihm im Rahmen eines Prozesses der hohe Qualitätsstandard der freien Werkstatt von der beklagten Versicherung nachgewiesen wird. Für das Gericht ist vollkommen unerfindlich, wie der BGH den „Durchschnittsgeschädigten“ in eine derart ausweglose Situation bringen kann. Der vorliegende Fall belegt dann auch die Unhaltbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So meint der Kläger, dass ihm noch ein Schadenbetrag in Höhe von 261,31 € zustünde. Würde man nun der Rechtsprechung des BGH folgen (wobei hier unterstellt wird, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht bis zum Unfallzeitpunkt in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren oder warten lassen), so müsste Beweis erhoben werden über den Qualitätsstandard zumindest einer der Fachwerkstätten, welche dem Kläger von der Beklagten angedient worden sind. Eine solche Beweisaufnahme ist dem Kläger aber vollkommen unzumutbar (und wird in aller Regel auch anderen Geschädigten unzumutbar sein). So liegt auf der Hand, dass ein derartiges Gutachten breit angelegt und erhoben werden müsste. Man stelle sich dazu einmal vor, mit welchem Aufwand eine derartige Beweisführung verbunden sein müsste. Was der VI. Senat den Geschädigten hier für ein Prozessrisiko zumutet, ist -mit Verlaub -überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. So schreibt der BGH (wiederholt und gerne), dass es im Rahmen des Schadenrechts darauf ankomme „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte“ (vgl. so wörtlich etwa in dem VW-Urteil vom 20.10.2009 bei Rz. 8; es folgen Zitate, welche darauf schließen lassen, dass es sich um eine ständige Rechtsprechung des BGH handelt). Misst man den BGH an diesen Vorgaben (welche von ihm selbst stammen), so muss sich der BGH schon die Frage gefallen lassen, ob sich „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter“ wohl richtiger Weise auf eine äußerst umfangreiche und damit teure Beweisaufnahme einlassen sollte, um auf diesem Weg zu versuchen (mehr als ein Versuch wäre dies ja nicht) noch einen geringen „Differenzbetrag“ (hier: 261,31 €) zu erstreiten. Dass ein solches Ansinnen schlicht als lebensfremd anzusehen ist, liegt offen zu Tage, erst recht wenn man bedenkt, dass dem Geschädigten normaler Weise alle entscheidenden Parameter fehlen werden, um sich im Vorfeld der Beweisaufnahme ein Bild von seinen Erfolgschancen zu machen.

Fernab dieser Bedenken liegt der BGH aber nach Auffassung des Gerichts auch deshalb falsch, weil nicht wirklich nachvollziehbar ist, weshalb der BGH die von ihm postulierte Differenzierung vornimmt.

So will der BGH eine „Altersgrenze“ bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren ziehen. In diesem Umfang soll es „grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geben“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 14 a.E.). Was soll aber gelten, wenn von Herstellern einen fünfjährige oder gar eine siebenjährige Garantie (wie von einem fernöstlichen Hersteller, auf dessen namentliche Nennung hier verzichtet werden soll) gegeben wird? Zutreffend hat dann auch Kappus auf die Fragwürdigkeit der vom BGH gezogenen „Altersgrenze“ hingewiesen (vgl. in NJW 2010, 582; unter III. 3. werden von ihr auch die „Auswüchse“ amtsgerichtlicher Entscheidungen im Gefolge der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 unter die Lupe genommen).

Nicht überzeugend ist dann auch, dass es bei älteren Fahrzeugen darauf ankommen soll, wo diese „regelmäßig gewartet, ‚scheckheftgepflegt‘ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden (sind)“ (vgl. zu diesem Gedanken im VW-Urteil bei Rz. 15). Wie wenig überzeugend dies ist, belegt wiederum der vorliegende Fall. Der Fahrzeug des Klägers erlitt hier einen Frontanstoß mit Schwerpunkt links. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der linke Scheinwerfer gebrochen und der Frontquerträger eingebeult. Der Kotflügel ist danach verschoben und verformt.

Bei einem solchen Schaden fragt man sich unwillkürlich, was die Höhe der zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben sollen, ob das Fahrzeug zuvor (etwa) „scheckheftgepflegt“ war. Soll die Reparatur dann teurer sein? Wohl kaum. Im Ergebnis hat der BGH vielmehr gleichsam eine Art „Zwei-Klassengesellschaft“ bei Fahrzeugreparaturen eingeführt. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld (in Form von markengebundenem Wartungsaufwand etc.) in sein Fahrzeug investiert, soll sich (bei älteren Fahrzeugen) auch bei Unfällen „nicht so haben“ und sich mit einer preiswerteren Reparatur zufrieden geben. Und wenn er sein Fahrzeug dann nicht einmal reparieren lassen will, kann man ihn ja auch auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verweisen. In der Sache wird vom BGH somit letztlich nur postuliert, dass sich der (ja auch sonst in seiner Wagenpflege wohl sparsame) Eigentümer eines älteren Fahrzeuges preiswerter soll abspeisen lassen. So versteht jedenfalls das hier zur Entscheidung berufene Gericht die Ausführungen des BGH. Wie diese Begründung aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sollte abgeleitet werden können („… erforderlichen Geldbetrag …“) erschließt sich nicht. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine Art „pauschalierten Reparaturkostenabschlag“ für Altfahrzeuge. Auch Kappus sieht dann eine Art „Analogie zum Abschlag beim Nutzungsausfall“ (vgl. a.a.O. unter IV. 2.). Systematisch gehört dies freilich eher in den Bereich eines etwa zu gewährenden Abzugs unter dem Blickwinkel „neu für alt“ (vgl. auch dazu Kappus, a.a.O.). Nur, pauschal und generalisierend wird sich dazu kaum sinnvoll eine Haftungsbegrenzung diskutieren lassen.

Damit nicht genug: So führt der BGH in seinem VW-Urteil darüber hinausgehend nur aus, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten unzumutbar sein „kann“ (!), sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die weiteren Ausführungen des BGH verblüffen dann wiederum. Wörtlich heißt es bei Rz. 15:

Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann -wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen -die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht -wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen -bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist .Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Auch diese Erwägungen sind nicht recht nachvollziehbar. Unklar bleibt, welche Auswirkungen die Vorstellung eines „großen Teils des Publikums“ (?) auf die Frage der „erforderlichen Reparaturkosten“ haben soll. In der Sache denkt der BGH wohl daran, dass ein Fahrzeug, welches in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, später leichter oder auch zu einem höheren Preis verkauft werden kann, als wenn „nur“ eine (technisch gleichwertige) Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Was aber, wenn der Geschädigte mitteilt, das Fahrzeug gar nicht verkaufen zu wollen? Kann er dann nur nach den niedrigeren Sätze abrechnen?

In der Sache vermischt der BGH damit im übrigen die Frage nach dem erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit Erwägungen zu einem (verbleibenden) merkantilen Minderwert. Dem Gericht erscheint dieses Vorgehen zur Klärung der Rechtslage nicht gerade dienlich zu sein.

Die Rechtsprechung des BGH begegnet einem weiteren, nach Auffassung des Gerichts durchschlagenden Argument.

Der BGH verkennt nämlich, dass es im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gar nicht auf die Frage ankommen kann , zu welchem Preis das Fahrzeug „günstigstenfalls“ zu den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könnte. So kann der Geschädigte -auch nach der Rechtsprechung des BGH -“im Prinzip“ den marktüblichen Reparaturpreis ersetzt verlangen. Auf dieser Linie argumentiert der BGH dann -zutreffend -, dass sich der Geschädigte „nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 13). Damit bleibt der BGH aber gleichsam auf halbem Wege stehen: Unterstellt sei dazu, dass es eine „super-tolle“ Werkstatt gibt, welche nicht mit der Haftpflichtversicherung „verbandelt“ ist und welche zu sensationell günstigen Preisen alle Fahrzeuge perfekt reparieren kann. Von dieser „Super-Werkstatt“ bekommt nun auch der Schädiger (bzw. seine Versicherung) Kenntnis.

Reicht es nun aus, um dem Geschädigten seinen Ersatzanspruch der Höhe nach zu kupieren, dass die Versicherung den Geschädigten an diese Werkstatt verweist? Für den vorliegenden Fall sei einmal unterstellt, dass die Reparatur dort sogar für nur 1.000 € (netto) hätte erfolgen können. Steht dem Kläger dann nur noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 € zu, weil es da eine „prima Dumping-Werkstatt“ gibt?

Dass ein solches Ergebnis nicht zu überzeugen vermag, liegt offen zu Tage. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kann es nämlich gar nicht auf die Frage ankommen, ob die Beklagte eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweisen kann. Da der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, kann es überhaupt nicht entscheidungserheblich sein, ob es in der Nähe des Unfallgeschädigten eine hervorragende freie Fachwerkstatt gibt, die das prima und superpreiswert machen könnte. Entscheidend ist vielmehr alleine, dass der Kläger dasjenige an Schadenersatz verlangen kann, was eben „üblicherweise“ -also bei einer standardisierten Betrachtungsweise -als Geldbetrag aufgewandt werden muss, um den Schaden wieder zu beseitigen. (Dass der Kläger bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne eine Ersatzbeschaffung vom Gesetzgeber schon um die Umsatzsteuer geprellt wird -vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB -bleibt dabei ärgerlich genug.)

(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

„Winterreifengebot“ ist ordnungsrechtlich verfassungswidrig

Dienstag, 24. August 2010

Die Frage, ob ein gewerblicher Autovermieter im Winter nun keine Winterreifen mehr aufziehen muss, beantwortet die Entscheidung nicht

Ein KfZ-Führer hatte bei winterlichen Straßenverhältnissen beim Überfahren einer Eisfläche die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und war in ein Schaufenster gerutscht. Das OLG Oldenburg hatte die gegen den KfZ-Führer am 16.02.2009 verhängte Geldbuße wegen Fahrens mit Sommerreifen bei eisglatter Fahrbahn aufgehoben.

Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

§ 2 Abs. 3 a Satz 1u.2 StVO normiert die Pflicht des KfZ-Führers, die Ausrüstung seines Fahrzeugs, insbesondere die Bereifung,  an die Wetterverhältnisse anzupassen. § 49 Abs. 1 StVO stuft einen Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit ein. Nach Auffassung des OLG kann der durchschnittliche KfZ-Führer aus diesen Regelungen nicht eindeutig erkennen, was von ihm verlangt wird. Weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften ein Reifen bei bestimmten Wetterbedingungen haben muss. Auch die Verwendung des „M+S“ – Symbols für Winterreifen  sei gesetzlich nicht normiert.

Eine Regelung muss klar erkennen lassen, was rechtlich ge- oder verboten ist

Dies werde durch Art. 103 Abs. 2 GG sicher gestellt. Sei der Anwendungsbereich eines Straf – oder Bußgeldtatbestandes nicht eindeutig umrissen, sei diesem strengen Gesetzesvorbehalt nicht Genüge getan. So schreibe im Bereich der Personenbeförderung § 18 BOKraft bei Schnee eindeutig die Verwendung von Winterreifen vor. Diese Eindeutigkeit lasse die beanstandete Regelung der StVO aber vermissen. 

Auswirkung der Entscheidung auf Mietwagenfälle 

Teilweise wird aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen, dass gewerbliche Mietwagenfirmen nun nicht mehr verpflichtet seien, bei winterlichen Straßenverhältnissen ihre Fahrzeuge mit Winterreifen zu bestücken. Tatsächlich dürfte die Beantwortung dieser Frage nicht leichter geworden sein. Da das OLG sich aber ausschließlich mit der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Fragestellung befasst hat, dürfte die Verpflichtung der Mietwagenfirmen, ihre Fahrzeuge mit wintergerechter Bereifung auszustatten, nicht völlig entfallen sein. Intypischerweise schneereichen Regionen bzw. bei einer für den Vermieter erkennbaren Absicht des Fahrzeugmieters, mit dem Mietfahrzeug eine solche Region aufzusuchen, sollte die Verpflichtung zur Auslieferung eines Fahrzeuges mit Winterreifen weiter bestehen. Interessant dürfte aber die Frage sein, ob der Vermieter hierfür in Zukunft Zusatzkosten in Rechnung stellen darf. Bisher war ihm dies ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht erlaubt.

(OLG Oldenburg, Beschluss v 09.07.2010, 2 SsRs 220/09)

(Quelle: haufe.de)

Versicherungen haben vier Wochen Zeit

Dienstag, 17. August 2010

Verzögerungen bis zu vier Wochen bei der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens können vom Geschädigten nicht beanstandet werden. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April hat jetzt der ADAC hingewiesen (Az.: 3 W 15/10). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bearbeitung von Kfz-Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handle, bei dem der Bearbeitungszeitraum von personellen Schwankungen und unterschiedlichen Bearbeitungszahlen abhängig sein kann. Eine vierwöchige Bearbeitungszeit müsse der Haftpflichtversicherung deshalb eingeräumt werden.

Im konkreten Fall schrieb die Versicherung des Unfallgegners den Geschädigten einen Tag nach dem Crash an und bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren Vorgehens. Nach diversen Schriftwechseln teilte der Rechtsvertreter des geschädigten Klägers knapp zwei Wochen später der Beklagten mit, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 Euro. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine knapp einwöchige Frist. Eine Woche nach Verstreichen der Frist reichte er Klage ein. Kurze Zeit, nachdem die Versicherung die Klageschrift erhielt, zahlte sie den fälligen Schadensersatz. Auf den Verfahrenskosten blieb der Kläger jedoch sitzen.

Maßgeblich für das Gericht war der Schriftsatz, mit dem der Anwalt des Geschädigten den konkreten Schaden bezifferte. Ab diesem Zeitpunkt vergingen drei Wochen und zwei Tage. “Eine Verzögerung der Schadensregulierung kann hierin nicht gesehen werden”, heißt es im Gerichtsbeschluss. Eine vierwöchige Wartefrist sei dem Anspruchsteller auch deshalb zuzumuten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet werde.

(Quelle: autohaus.de)

Kein Nachbesichtigungsrecht der Versicherung

Montag, 16. August 2010

Geschädigter darf auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnen

Grundsätzlich ist die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung nicht dazu berechtigt, die Zahlung des Schadenersatzes aufgrund einer nicht ermöglichten Nachbesichtigung zu verweigern. Ein grundsätzliches Nachbesichtigungsrecht der Versicherung bestehe nicht, wie das AG Ansbach am 15. Juli 2010 entschieden hat (AZ: 3C2406/09). Grundsätzlich dürfe der Geschädigte auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen.

Zwar stehe der Versicherung dann Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs zu, wenn der Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliege oder der Verdacht besteht, es würden Vorschäden verschwiegen. Liegen diese Ausnahmen jedoch nicht vor, existiert ein grundsätzliches Nachbesichtigungsrecht nicht, so das Gericht.

Aus der Urteilsbegründung:

… Nachdem beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigen Ereignisses (Zahlung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit) in dem Rechtstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine beklagtenseits geforderte Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs erst im Laufe des Rechtstreits ermöglicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich darf der Geschädigte auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens abrechnen. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu, außer wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (LG München I, 19. Zivilkammer, Urteil vom 20.12.1990). Diese Ausnahmefälle sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. …

(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

Gutachtenzeit ist relevant für Mietzeit

Dienstag, 10. August 2010

Schwacke-Daten sind geeignete Schätzgrundlage

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur sowie die Phase eines notwendigen Gutachtens, das für die Entscheidung relevant ist, ob der Wagen repartiert wird oder nicht. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 3. Juli 2009 verlängert sich der Ausfallzeitraum entsprechend im Hinblick auf die im Gutachten festgestellte Mindestausfalldauer (28 C 199/08).

Im verhandelten Fall hatte ein Autovermieter aus abgetretenem Recht nach einem Kfz-Haftpflichtschaden gekürzte Mietwagenkosten eingeklagt. Strittig war zunächst die berechtigte Anmietdauer. Aus dem Gutachten ergab sich eine reine Wiederbeschaffungsdauer von 12 – 14 Tagen. Der Geschädigte mietete aber für 23 Tage an. Die beklagte Versicherung bezahlte nur den Ausfallzeitraum des Gutachtens.

Das Gericht sah dies anders: Die geschädigte Seite habe zunächst das Ergebnis des Gutachtens abwarten dürfen. Das Gutachten hatte die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer mit 6.049,97 Euro ausgewiesen und den steuerneutralen Wiederbeschaffungswert mit 7.199,46 Euro. „Unter Berücksichtigung dieser Zahlen musste die Zedentin nicht von vornherein davon ausgehen, dass für sie nur eine Ersatzbeschaffung in Betracht kam.“ Das Gericht sprach sodann Mietwagenkosten für den vollen Ausfallzeitraum von 23 Tagen zu und somit weitere 888,45 Euro an Mietwagenkosten zu.

Stellungnahme pro Schwacke

In diesem Zusammenhang war allerdings die Höhe des Mietwagentarifs ebenfalls strittig. Hier schätzte das Amtsgericht anhand des Schwacke Automietpreisspiegels 2007. Dieser stelle eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Für die Entscheidung habe sich das Gericht der Rechtsauffassung des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 19.12.2007, Az.: 21 S 219/07, NZV 2008, 352) zu der Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 angeschlossen, so die Richter. Nebenkosten bezüglich der Haftungsreduzierung bzw. der Zustellung und Abholung des Mietwagens wurden ebenfalls in vollem Umfang zugesprochen.

Der Fraunhofer Mietpreisspiegel hatte dem Amtsgericht zudem keinen Anlass gegeben „Schwacke“ in Frage zu stellen. „Vielmehr weist die Fraunhofer-Erhebung zahlreiche Mängel auf, so dass im Gegenteil Bedenken bestehen, diese Schätzgrundlage anzuwenden“, so die Richter. „Es bestehen nämlich durchgreifende Bedenken, den Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts für eine Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten heranzuziehen. Diese Übersicht berücksichtigt auch Angebote, die ausschließlich über das Internet buchbar sind.“

Internetangebote sind nicht relevant

Ein Geschädigter müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ein Mietfahrzeug über das Internet zu buchen, weil die hierzu meistens erforderliche Angabe von Kreditkartendaten mit der konkreten Gefahr verbunden sei, dass Dritte sich diese Daten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen. Die Risiken, die mit einer Anmietung über das Internet verbunden sind, müsse ein Geschädigter nicht eingehen (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, 1 S 74/08, NZV 2009, 230).

Darüber hinaus bemängelt das AG Minden die Tatsache, dass die Erhebungen von Fraunhofer sich teilweise auf lediglich einstellige Postleitzahlenregionen bezogen. Schwacke biete mit der Differenzierung nach dreistelligen Regionen eine bessere Methode, den für den jeweiligen Ort relevanten Durchschnittspreis zu ermitteln.

(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

Parken verboten

Montag, 9. August 2010

Wer sein Fahrzeug im Radius von fünf Meter um eine Kreuzung parkt, muss damit rechnen, dass sein Auto zu seinen Kosten abgeschleppt wird. Das haben jetzt die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden. Der Grund: Das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug stelle in diesem Bereich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Wie die Deutsche Anwaltshotline jetzt mitteilte, stand im vorliegenden Fall der Wagen der betroffenen Auto-Fahrerin nur 1,35 Meter von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil aber die Halterin nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsbehörde das Fahrzeug kurzer Hand zu Lasten der Fahrerin zwangsabschleppen. Die angefallenen Kosten von 129 Euro forderte die Dame dann von der Kommune via Gericht wieder ein. Schließlich habe nicht sie, sondern die Verkehrsverwaltung das Abschleppen angeordnet. Außerdem habe der geparkte Wagen den sowieso nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle in keinster Weise behindert. Dem aber widersprachen die Aachener Richter. So wäre die Abschleppmaßnahme sehr wohl zur Abwehr einer aktuellen Gefahr von Nöten gewesen, da die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung schlechthin umfasse, so das Urteil.

Verwaltungsgericht Aachen, Aktenzeichen: 6 K 512/08

(Quelle: autoflotte.de)

Autovemieter halten Haushaltsabgabe für verfassungswidrig

Dienstag, 3. August 2010

Erneuter Streit um die Haushaltsabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands (BAV) hält die Einführung einer haushaltsbezogenen Abgabe, die die bisherige gerätebasierte Abgabe 2012 ablösen soll, in Teilen für verfassungswidrig.
 
Nach der Reform soll unabhängig von der Zahl der Empfängergeräte, die in einem Haushalt genutzt werden, ein monatlicher Betrag von 17,98 Euro anfallen und für Betriebsstätten eine Gebühr, die sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer richtet. Für jedes nicht privat genutzte Fahrzeug soll außerdem eine monatliche Gebühr von 5,99 Euro erhoben werden, bislang sind es 5,76 Euro für jedes Autoradio.
 
Nach Berechnungen des BAV könnte die Anhebung des Autosatzes zu einer Steigerung des Gebührenaufkommens von mindestens 1,2 Milliarden Euro führen. “Ein solches Mehraufkommen würde das verfassungsrechtliche Gebot verletzten, dass bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewahrt bleiben muss”, warnt der Verband.
 
Außerdem käme die Einführung einer fahrzeugbasierten Rundfunkgebühr einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr gleich, die durch die Reform abgeschafft werden soll. Dies stehe nicht in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, so der BVA. “Dieses hat entschieden, dass Abgaben verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn deren Eintreibung nicht hinreichend gesichert ist.” Nach Erhebungen des Verbandes werde schon jetzt ein großer Teil der Rundfunkgebühren, die für gewerblich genutzte Fahrzeuge bezahlt werden müssen, nicht eingetrieben.

(Quelle: horizont.net)

Autovermieter darf Haftpflicht verklagen

Dienstag, 27. Juli 2010

Kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Amtsgericht Dortmund (AG) hat in einem Urteil vom 6. Mai 2009 klargestellt, dass ein Autovermieter legitimiert ist, aus sicherungshalber abgetretenem Recht gegen einen Haftpflichtversicherer vorzugehen. In diesem Verhalten sei kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen, so die Richter. Der Vermieter hatte den regulierungspflichtigen Versicherer wegen noch ausstehender Mietwagenkosten verklagt, der wiederum das Vorgehen des Vermieters als widerrechtliche Rechtsdienstleistung wertete (AZ: 404 C 849/09).

Diese Ansicht teilte das Gericht nicht. Eine Rechtsdienstleistung läge nur dann vor, wenn es dem Autovermieter darum ginge, dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche zielbewusst abzunehmen, verdeutlichten die Richter. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch abzulehnen. Die Tätigkeit des Autovermieters liege darin, Fahrzeuge zu vermieten. Damit sei die Einziehung der ausstehenden Mietwagenkosten sehr wohl im Interesse und eine Angelegenheit des Autovermieters.

Zur Höhe der Mietwagenkosten bestätigte das AG Dortmund einmal mehr, dass der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB die Schwacke-Liste zugrunde gelegt werden könne. Hierbei sei jedoch das arithmetische Mittel und nicht der Modus zugrunde zu legen. Allerdings lehnte das AG Dortmund einen 20-prozentigen Aufschlag auf den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Tarif ab.

Das AG Dortmund ist weiterhin der Ansicht, dem Geschädigten sei es zuzumuten, sich auf dem allgemeinen Markt für Mietwagen einen Ersatz zu beschaffen. Wenn dem Autovermieter bei der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Unfall höhere Kosten entstehen, ist der Geschädigte gehalten, diesen teureren Tarif zu vermeiden und bei einem anderen Autovermieter zu normalen Konditionen anzumieten.

Auszug aus der Urteilsbegründung
Zwar ist der Beklagten darin zu folgen, dass ein fiktiv abrechnender Geschädigter wie der Kläger sich grundsätzlich auf gegenüber den Aussagen eines Sachverständigengutachtens günstigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss, wenn ihm seitens des gegnerischen Versicherers eine konkrete für jedermann zugänglich und ohne weiteres zu erreichende Fachwerkstatt nachgewiesen wird, die ihre Leistungen zu den günstigeren Verrechnungssätzen anbietet. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger hier eine Werkstatt in Dortmund benannt.Von dem Kläger, der in Herne wohnt, kann nicht verlangt werden, seinen Wagen in eine Werkstatt bis nach Dortmund zu verbringen und sodann sowohl die Rückreise als auch die spätere Anreise zum Zwecke der Abholung des reparierten Wagens mit den damit verbundenen nicht unerheblichen Unbequemlichkeiten zu organisieren. Dass die besagte Fa. … einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet, ist nicht vorgetragen worden.Ein Abzug hinsichtlich der veranschlagten Entsorgungskosten von 25 Euro kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Geschädigte, der auf Gutachtenbasis abrechnet, kann grundsätzlich alle Positionen gemäß dem Gutachten ersetzt verlangen, die im Zuge einer Reparatur notwendigerweise anfallen würden. Darauf, ob die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird, kommt es nicht an.(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)

Keine Aufhebung der Winterreifenpflicht

Dienstag, 20. Juli 2010


Das OLG Oldenburg hat die am 1. Mai 2006 in Kraft getretene “Winterreifenpflicht” in der vorliegenden Form als zu unbestimmt beurteilt, um hieran eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit zu knüpfen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 (Aktenzeichen 2 SsRs 220/09) gab es teilweise der Rechtsbeschwerde eines Autofahrers statt, der nach einem Glatteisunfall mit neuen Sommerreifen einen Bußgeldbescheid wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und der Benutzung einer ungeeigneten Bereifung erhalten hatte.

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das OLG auf das in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot und die Notwendigkeit, straf- oder ordnungsgeldrechtlich sanktionierte Tatbestände so konkret zu fassen, dass der Bürger erkennen kann, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen mit Strafe belegt ist.

Auch anhand anderer Gesetzesvorschriften lasse sich nicht feststellen, was eine “an die Wetterverhältnisse angepasste, geeignete Bereifung” ist. Nachdem die StVO nicht konkret Winterreifen vorschreibt und gefestigte Rechtsprechung fehlt, sei es unzulässig, die wertausfüllende Würdigung der Sanktionsvoraussetzungen dem Richter im Einzelfall zu überlassen. Der Bußgeldbescheid wurde deshalb in Bezug auf die Bereifung aufgehoben.

Das OLG konnte im Rahmen des ihm vorliegenden Falles selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift für die sogenannte “Winterreifenpflicht” entscheiden, da es sich lediglich um eine Verordnung handelt, die nicht inhaltlich einer Gesetzesgrundlage entspricht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht notwendig.

Urteil hat keine Bindungswirkung
In der Konsequenz bleibt für die Praxis abzuwarten, ob sich andere Gerichte der dogmatisch schlüssig begründeten Auffassung des OLG Oldenburg anschließen. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Es ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber reagieren wird. Die Urteilsgründe des OLG enthalten dafür taugliche Vorschläge.

Von der Entscheidung nicht berührt wird die in der allgemeinen Formulierung auch ohne Bußgeldsanktion weiter bestehende Verpflichtung, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen und insbesondere eine geeignete Bereifung sowie Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage zu verwenden. 

(Quelle: autohaus.de)