Nachweis, dass andere Tarife nicht zugänglich waren
Der Geschädigte kann dann Ersatz eines höheren Mietpreises verlangen, wenn ihm eine Anmietung zum ortsüblichen Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich war. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Erhöhung des Mietpreises durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt war. Das besagt ein Urteil des LG Bonnvom 29.10.2009, (AZ: 8 S 144/09).
Der Geschädigte und Kläger verunfallte mit seinem Fahrzeug am 02.01.2008 auf der Autobahn. Er befand sich auf dem Weg zu der Niederlassung seiner Arbeitgeberin, interessanterweise eine Versicherungs-AG. Weil er darauf angewiesen war, so schnell wie möglich seine Fahrt zur Arbeitgeberin fortzusetzen, mietete er sofort nach dem Unfall bei dem Abschleppdienst einen Ersatzwagen an. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bestritt die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten. Das Ausgangsgericht, das AG Siegburg hielt den konkreten Mietwagentarif des Autovermieters für nicht erforderlich und wies die Klage ab. Hiergegen war die Berufung vor dem LG Bonn erfolgreich.
Entgegen der Ansicht des AG Siegburg komme es überhaupt nicht darauf an, ob zum ortsüblichen Normaltarif angemietet wurde oder nicht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Geschädigte war hier berechtigt ohne weitere Nachforschungen den klägerischen Tarif zu wählen. Der Geschädigte konnte darlegen und nachweisen, dass in seiner konkreten Situation andere Tarife überhaupt nicht zugänglich waren. Der Unfall ereignete sich auf der Autobahn. Der Geschädigte war auf dem Weg zum Arbeitgeber und musste seine Fahrt dringend fortsetzen. Zudem ereignete sich der Unfall um 7:15 Uhr morgens, ein Zeitpunkt, zu welchem regelmäßig Autovermieter noch nicht geöffnet haben. Dem Geschädigten war es im konkreten Fall weder möglich, noch zuzumuten, irgendwelche Alternativangebote, welche unter Umständen günstiger gewesen wären, einzuholen.
Auch ein weiterer Nebenaspekt des Urteils ist für die Praxis interessant. Das Landgericht Bonn nahm keinen Eigenersparnisabzug vor, da der Geschädigte mit dem Fahrzeug im Anmietzeitraum vom 02.01.2008 bis 16.01.2008 lediglich 798 km zurückgelegt hatte. Das LG schloss hieraus, dass der Geschädigte auch mit seinem eigenen Fahrzeug nicht mehr Kilometer gefahren wäre. Die durch den Mietwagen ersparten Kilometer bezogen auf das eigene Fahrzeug, begründen allerdings weder einen messbaren Wertverlust, noch sind messbare variable Kosten für Reparaturen, Wartung, etc. angefallen.
Aus der Urteilsbegründung:
… Auf die Frage, ob er (konkreter Mietpreis, der Verfasser) dem ortsüblichen Normaltarif entspricht, kommt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht an, ….
Denn der Geschädigte X war berechtigt, ohne weitere Nachforschungen, den von der Klägerin angebotenen Tarif zu wählen. Im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann ihm nämlich ein Geschädigter, sofern ihm eine Anmietung zu dem ortsübliche Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht ohne weiteres zugängig war, auch Ersatz eines höheren Mietpreises verlangen. Unerheblich ist, ob dieser Mietpreis durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt werden kann.
(Quelle: kfz-betrieb.vogel.de)