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„Winterreifengebot“ ist ordnungsrechtlich verfassungswidrig

Dienstag, 24. August 2010

Die Frage, ob ein gewerblicher Autovermieter im Winter nun keine Winterreifen mehr aufziehen muss, beantwortet die Entscheidung nicht

Ein KfZ-Führer hatte bei winterlichen Straßenverhältnissen beim Überfahren einer Eisfläche die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und war in ein Schaufenster gerutscht. Das OLG Oldenburg hatte die gegen den KfZ-Führer am 16.02.2009 verhängte Geldbuße wegen Fahrens mit Sommerreifen bei eisglatter Fahrbahn aufgehoben.

Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

§ 2 Abs. 3 a Satz 1u.2 StVO normiert die Pflicht des KfZ-Führers, die Ausrüstung seines Fahrzeugs, insbesondere die Bereifung,  an die Wetterverhältnisse anzupassen. § 49 Abs. 1 StVO stuft einen Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit ein. Nach Auffassung des OLG kann der durchschnittliche KfZ-Führer aus diesen Regelungen nicht eindeutig erkennen, was von ihm verlangt wird. Weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften ein Reifen bei bestimmten Wetterbedingungen haben muss. Auch die Verwendung des „M+S“ – Symbols für Winterreifen  sei gesetzlich nicht normiert.

Eine Regelung muss klar erkennen lassen, was rechtlich ge- oder verboten ist

Dies werde durch Art. 103 Abs. 2 GG sicher gestellt. Sei der Anwendungsbereich eines Straf – oder Bußgeldtatbestandes nicht eindeutig umrissen, sei diesem strengen Gesetzesvorbehalt nicht Genüge getan. So schreibe im Bereich der Personenbeförderung § 18 BOKraft bei Schnee eindeutig die Verwendung von Winterreifen vor. Diese Eindeutigkeit lasse die beanstandete Regelung der StVO aber vermissen. 

Auswirkung der Entscheidung auf Mietwagenfälle 

Teilweise wird aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen, dass gewerbliche Mietwagenfirmen nun nicht mehr verpflichtet seien, bei winterlichen Straßenverhältnissen ihre Fahrzeuge mit Winterreifen zu bestücken. Tatsächlich dürfte die Beantwortung dieser Frage nicht leichter geworden sein. Da das OLG sich aber ausschließlich mit der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Fragestellung befasst hat, dürfte die Verpflichtung der Mietwagenfirmen, ihre Fahrzeuge mit wintergerechter Bereifung auszustatten, nicht völlig entfallen sein. Intypischerweise schneereichen Regionen bzw. bei einer für den Vermieter erkennbaren Absicht des Fahrzeugmieters, mit dem Mietfahrzeug eine solche Region aufzusuchen, sollte die Verpflichtung zur Auslieferung eines Fahrzeuges mit Winterreifen weiter bestehen. Interessant dürfte aber die Frage sein, ob der Vermieter hierfür in Zukunft Zusatzkosten in Rechnung stellen darf. Bisher war ihm dies ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht erlaubt.

(OLG Oldenburg, Beschluss v 09.07.2010, 2 SsRs 220/09)

(Quelle: haufe.de)

Keine Aufhebung der Winterreifenpflicht

Dienstag, 20. Juli 2010


Das OLG Oldenburg hat die am 1. Mai 2006 in Kraft getretene “Winterreifenpflicht” in der vorliegenden Form als zu unbestimmt beurteilt, um hieran eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit zu knüpfen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 (Aktenzeichen 2 SsRs 220/09) gab es teilweise der Rechtsbeschwerde eines Autofahrers statt, der nach einem Glatteisunfall mit neuen Sommerreifen einen Bußgeldbescheid wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und der Benutzung einer ungeeigneten Bereifung erhalten hatte.

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das OLG auf das in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot und die Notwendigkeit, straf- oder ordnungsgeldrechtlich sanktionierte Tatbestände so konkret zu fassen, dass der Bürger erkennen kann, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen mit Strafe belegt ist.

Auch anhand anderer Gesetzesvorschriften lasse sich nicht feststellen, was eine “an die Wetterverhältnisse angepasste, geeignete Bereifung” ist. Nachdem die StVO nicht konkret Winterreifen vorschreibt und gefestigte Rechtsprechung fehlt, sei es unzulässig, die wertausfüllende Würdigung der Sanktionsvoraussetzungen dem Richter im Einzelfall zu überlassen. Der Bußgeldbescheid wurde deshalb in Bezug auf die Bereifung aufgehoben.

Das OLG konnte im Rahmen des ihm vorliegenden Falles selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift für die sogenannte “Winterreifenpflicht” entscheiden, da es sich lediglich um eine Verordnung handelt, die nicht inhaltlich einer Gesetzesgrundlage entspricht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht notwendig.

Urteil hat keine Bindungswirkung
In der Konsequenz bleibt für die Praxis abzuwarten, ob sich andere Gerichte der dogmatisch schlüssig begründeten Auffassung des OLG Oldenburg anschließen. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Es ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber reagieren wird. Die Urteilsgründe des OLG enthalten dafür taugliche Vorschläge.

Von der Entscheidung nicht berührt wird die in der allgemeinen Formulierung auch ohne Bußgeldsanktion weiter bestehende Verpflichtung, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen und insbesondere eine geeignete Bereifung sowie Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage zu verwenden. 

(Quelle: autohaus.de)