Die Frage, ob ein gewerblicher Autovermieter im Winter nun keine Winterreifen mehr aufziehen muss, beantwortet die Entscheidung nicht
Ein KfZ-Führer hatte bei winterlichen Straßenverhältnissen beim Überfahren einer Eisfläche die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und war in ein Schaufenster gerutscht. Das OLG Oldenburg hatte die gegen den KfZ-Führer am 16.02.2009 verhängte Geldbuße wegen Fahrens mit Sommerreifen bei eisglatter Fahrbahn aufgehoben.
Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot
§ 2 Abs. 3 a Satz 1u.2 StVO normiert die Pflicht des KfZ-Führers, die Ausrüstung seines Fahrzeugs, insbesondere die Bereifung, an die Wetterverhältnisse anzupassen. § 49 Abs. 1 StVO stuft einen Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit ein. Nach Auffassung des OLG kann der durchschnittliche KfZ-Führer aus diesen Regelungen nicht eindeutig erkennen, was von ihm verlangt wird. Weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften ein Reifen bei bestimmten Wetterbedingungen haben muss. Auch die Verwendung des „M+S“ – Symbols für Winterreifen sei gesetzlich nicht normiert.
Eine Regelung muss klar erkennen lassen, was rechtlich ge- oder verboten ist
Dies werde durch Art. 103 Abs. 2 GG sicher gestellt. Sei der Anwendungsbereich eines Straf – oder Bußgeldtatbestandes nicht eindeutig umrissen, sei diesem strengen Gesetzesvorbehalt nicht Genüge getan. So schreibe im Bereich der Personenbeförderung § 18 BOKraft bei Schnee eindeutig die Verwendung von Winterreifen vor. Diese Eindeutigkeit lasse die beanstandete Regelung der StVO aber vermissen.
Auswirkung der Entscheidung auf Mietwagenfälle
Teilweise wird aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen, dass gewerbliche Mietwagenfirmen nun nicht mehr verpflichtet seien, bei winterlichen Straßenverhältnissen ihre Fahrzeuge mit Winterreifen zu bestücken. Tatsächlich dürfte die Beantwortung dieser Frage nicht leichter geworden sein. Da das OLG sich aber ausschließlich mit der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Fragestellung befasst hat, dürfte die Verpflichtung der Mietwagenfirmen, ihre Fahrzeuge mit wintergerechter Bereifung auszustatten, nicht völlig entfallen sein. Intypischerweise schneereichen Regionen bzw. bei einer für den Vermieter erkennbaren Absicht des Fahrzeugmieters, mit dem Mietfahrzeug eine solche Region aufzusuchen, sollte die Verpflichtung zur Auslieferung eines Fahrzeuges mit Winterreifen weiter bestehen. Interessant dürfte aber die Frage sein, ob der Vermieter hierfür in Zukunft Zusatzkosten in Rechnung stellen darf. Bisher war ihm dies ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht erlaubt.
(OLG Oldenburg, Beschluss v 09.07.2010, 2 SsRs 220/09)
(Quelle: haufe.de)
